Neues Sonderkündigungsrecht zur Kündigung von LaufzeitverträgenWas sind Laufzeitverträge? Laufzeitverträge besitzen normalerweise eine Mindestvertragslaufzeit und eine Kündigungsfrist. In der Regel Laufen Stromverträge für eine Dauer von ein oder zwei Jahren. Der Vertrag darf nicht vor Ende der Laufzeit annulliert werden und die Kunden sind an den Vertrag gesetzlich gebunden. Nach vollendung der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag mit Rücksicht einer Kündigungsfrist beendet werden. Diese Kündigungsfrist variiert je nach Vertragstyp um die 4 Wochen oder zum Monatsende. Wie funktioniert die Sonderkündigung eines Laufzeitvertrags? Im Falle eines Wohnortwechsels oder bei einer Preiserhöhung des Anbieters steht dem Verbraucher gemäß § 41 Abs.5 EnWG das Recht zu, außerordentlich zu kündigen. In diesen Fällen haben Sie das Recht, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen. Die Kündigung der Laufzeitverträge muss in schriftlicher Form per Brief, Fax oder E-Mai erfolgen, wobei auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden muss. Außerdem muss das Kündigungsschreiben rechtzeitig vor der angekündigten Vertragsänderung beim Anbieter eingehen. In der Sonderkündigungsrecht müssen die Folgenden Daten angegeben werden:
Welche Gesetzesänderung gab es zur Kündigung von Verträgen? Ab März 2022 tritt ein Gesetzesänderung bezüglich der Kündigung von Stromverträgen in Kraft. Es gelten strengere Regelungen für die Kündigung im Falle einer automatischen Vertragsverlängerung auf unbestimmte Zeit. Unter diesen Umständen sind Kunden berechtigt Ihren Stromvertrag monatlich zu Kündigen. Dies gilt ebenfalls für Gasverträge. Bisher habe sich die Energieverträge oftmals um 1 Jahr verlängert, falls der Kunde vergessen hatte, den Vertrag rechtzeitig und fristgerecht zu Kündigen. Ab dem 1. Juli 2022 sind Energieanbieter außerdem dazu verpflichtet, einen Kündigungsbutton auf der Homepage zu platzieren. Welches Sonderkündigungsrecht gibt es bei einer Preiserhöhung? Wenn der Strom- oder Gasanbieter die Preise während der Vertragslaufzeit erhöht, muss der Verbraucher mindestens vier Wochen vorher schriftlich informieren werden und auf das Sonderkündigungsrecht hingewies werden. In diesem Fall hat man das Recht, gemäß § 41 Abs.5 EnWG den Vertrag einseitig ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Die Kündigung kann dann zu dem Tag erklärt werden, der als Letztes vor der Tarifänderung liegt. Erhöht der Anbieter beispielsweise die Preise ab dem 01. Juli, kann der Vertrag zum 30. Juni per Sonderkündigungsrecht beendet werden. Welches Sonderkündigungsrecht gibt es beim Umzug? Bei dem Energiebezug durch einen Grundversorger besteht im Falle eines schnellen Wohnortwechsels kein Problem: Hier gelten sowieso die kürzeren Kündigungsfristen von nur zwei Wochen. Bei anderen Anbietern gibt es grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht bei einem Umzug, wie § 41b Abs.4 EnWG klargestellt wird. Ein Sonderkündigungsrecht kann sich hier dennoch nur in zwei Fällen ergeben:
Die Kündigung wegen Umzugs muss dem Anbieter gegenüber sechs Wochen vorher ausgesprochen werden. Die Kündigungserklärung sollte zudem auch schon die neue Adresse und Zählernummer enthalten. Bietet der Energieversorger innerhalb von zwei Wochen an, die alten Vertragskonditionen auch am neuen Wohnort unverändert bereitzustellen, entfällt das Sonderkündigungsrecht. Wer von vornherein bei seinem alten Anbieter trotz des Umzuges bleiben möchte, kann den Vertrag in der Regel unproblematisch ummelden. Solarversicherung15 Jahre Sicherheit - Ohne Aufpreis!zufriedene KundenÜberzeugen Sie sich selbst!direkter KontaktUnverbindlich beraten lassen! |